Abzüge - NFA:
Es ist selten nachvollziehbar, warum ein Abzug von 15 % für Lackmaterial
vorgenommen wurde. Es findet im Allgemeinen keine Bereicherung statt. Aufgrund
des Fahrzeugalters, der -Laufleistungen und des -Zustandes sowie der beschädigten
Teile sind Abzüge für "Neu für Alt", auch nur 10
% , nicht gerechtfertigt, da das Fahrzeug keinerlei Wertsteigerung durch Ersatz
einer vorher sehr guten Lackierung bekommt.
Ausbeulen, statt erneuern:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, ein ausgeweitetes und materialmäßig
überdehntes Karosserieblech zu erneuern und eben nicht instand zu setzen,
wobei das Erreichen der Formgenauigkeit, Ebenmäßigkeit und Spiegelfähigkeit
ausschlaggebend sein muss.
Ausschwemmen:
Wie z.B. eine eingebeulte Heckklappe bei den vorliegenden Materialüberdehnungen
in 1,5 h auszubeulen ist, ist bei den vorliegenden geschlossenen Profilen
nicht nachvollziehbar; die Heckklappe ist zu erneuern. Eine "nur ausgeschwemmte"
Heckklappe ist nicht zumutbar, eine Heckklappe "auszuzinnen" ist
nicht wirtschaftlich und auch nicht geeignet, den ursprünglichen Zustand
wieder herzustellen..
Autokaufvertrag: s. Kaufvertrag
Bagatellschaden:
Jeder Unfallschaden bis 600 € Schadenhöhe wird irrigerweise als
Bagatellschaden betrachtet und die Kosten der Inanspruchnahme eines Kfz-Sachverständigen
wird versicherungsseitig abgelehnt. Als Bagatellschaden ist jedoch ein Lackkratzer
(Kinderspielzeuge, Einkaufwagen etc.) zu betrachten, der durchaus mehr als
600 € Rep.-Kosten verursachen kann. Jeder energiegeladene Zusammenstoß
zweier Fahrzeuge oder der Aufprall eines Fahrzeugs gegen ein Hindernis kann
erhebliche verdeckte Schäden hinter den Verkleidungsteilen (die Plastikteile
verformen sich zurück!) oder sogar Fahrwerksschäden (die Felge war
doch nur leicht eingedrückt !) offenbaren, die für einen Laien nicht
sichtbar sind. Die Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen
ist unabdingbar, auch wenn dieser anschließend (zu Ihrer Sicherheit),
den Ausschluss derartiger Schäden testiert, damit Sie beruhigt weiterfahren
können. Betriebssicherheit, z. B. Kühler: Selbst unterstellt, dass
die festgestellten Schäden im Lamellenbereich des Kühlers noch keine
Undichtigkeit erzeugt haben, ist es nicht zumutbar, mit diesem Betriebsrisiko
weiterzufahren. Genauso wenig ist es für die Werkstatt zumutbar, alte
Kühlerschläuche zu verwenden und das Garantierisiko zu übernehmen.
Betriebssicherheit:
Zustand nach dem Unfall von Kühler, Gebläse, Radlager, Antriebswellen
etc., der vom Kfz-Sachverständigen zu beurteilen ist.
Beulen, unerklärlich(?):
z.B. Beulen in der Dachaußenhaut durch einen unterstellten Vorschaden
im Sinne einer vertikalen Krafteinwirkung hätte ein anderes Aussehen
gehabt. Für jeden Kfz-Sachverständigen mit einer besonderen Berufserfahrung
im Crash-Bereich von PKW' s (Belastungs-, Spannungs- und Deformationsanalyse)
ist die Schlussfolgerung zulässig und richtig, dass die plastische Dachdeformation
eine Deformation aus einer Schubspannungsbelastung, wie diese bei asymmetrischer
Querbelastung und starker elastischer Deformation des Gesamtfahrzeugs auftritt,
entstanden ist, auch wenn die Spaltmaße "Türen etc."
keine plastischen Deformationen mehr erkennen lassen.
Billigreparatur:
Wenn Eindrückungen an den Türrahmen nur ausgeschwemmt werden, ist
ein späteres Abplatzen des Schwemmmaterials nicht auszuschließen.
Diese Reparatur in 1,5 Stunden wäre eine "Billigreparatur",
die der Versicherte nicht hinnehmen muss. Zumindest sind die Eindrückungen
an den Türrahmen auszuzinnen, wobei dann alle brennbaren Stoffe ausgebaut
werden müssen mit entsprechend erhöhtem Zeitaufwand. Das Abkleben
von Fensterdichtungen bei einer Lackierung, statt Ausbau der Scheiben und
Erneuerung der Dichtungen, ist ebenfalls eine "Billigreparatur".
Crash-Sicherheit: s. Fahrgastzelle, Knautschzonen
Crash-Sicherheit:
Zustand nach dem Unfall von Knautschzonen, Fahrgastzelle, Airbag, Sicherheitsgurten
etc., der vom Kfz-Sachverständigen zu beurteilen ist, im Hinblick darauf,
ob die Crash-Sicherheit durch Ausbeulen, Richten oder nur durch Erneuern wiederhergestellt
werden kann?
Dichtungswechsel:
Ein Wieder verwenden der Dichtungen bei Ausbau der Scheiben ist für Monteure
nicht zumutbar und durch die Gefahr von zukünftigen Undichtigkeiten letztendlich
auch unwirtschaftlich und durch die Garantiezusagen für die Werkstatt
unzumutbar.
Fahrgastzelle:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder eingedrückten
Türschweller zu erneuern. Durch Richten und Ausbeulen des Türschwellers
(Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen und -verfestigungen
kann die ursprüngliche Crash - Sicherheit (Fahrgastzelle) nicht wieder
hergestellt werden.
Fahrzeug-Sicherheit, aktive:
Ist die eingebaute konstruktive Sicherheit eines Fahrzeugs, die hilft einen
Unfall zu vermeiden, wie z.B. ASR, ABS, Scheibenbremsen, Fahrwerk, Lenkungsart,
Antriebsart (Front-, Heck- oder Allradantrieb).
Fahrzeug-Sicherheit, passive:
Ist die eingebaute, konstruktive und ausstattungsmässige Sicherheit im
Fahrzeug, die die Folgen eines Unfalls für die Insassen abmildern soll,
wie z.B. Crashsicherheit der Karosserie (Knautschzonen und steife Fahrgastzelle),
Rückhaltesysteme (Sicherheitsgurte) und Aufprallschutz (Seiten- und Oberkörper-Airbags)
Gutachter-Kosten:
Die Kosten für einen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens der ein
Beweis-Sicherungsgutachten erstellt hat, sind nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung Bestandteil des Schadens, den die unfallgegnerische Versicherung
zu bezahlen hat.
Heckklappen-Schaden:
Wie z.B. eine eingebeulte Heckklappe bei den vorliegenden Materialüberdehnungen
in 1,5 h auszubeulen ist, ist bei den vorliegenden geschlossenen Profilen
nicht nachvollziehbar; die Heckklappe ist zu erneuern. Eine "nur ausgeschwemmte"
H-Klappe ist nicht zumutbar, eine Heck-Klappe "auszuzinnen" ist
nicht wirtschaftlich und auch nicht geeignet den ursprünglichen Zustand
wieder herzustellen..
Kaputtrechnen:
Versicherungs-Gutachten gehen manchmal in zwei Extreme, zum einen wird der
Schaden zu unüblich hohen Sätzen und mit nicht erforderlichen Zusatzarbeiten
behoben, so als ob es ein Neuwagen wäre, der unbedingt in einer Vertragswerkstatt
repariert werden muss - und zum anderen wird der Wiederbeschaffungswert derart
niedrig angesetzt, so als ob der Wagen vor dem Unfall nahezu Schrott war,
so dass diese Kombination zu Ergebnissen führt, die ein Fahrzeug zu einem
wirtschaftlichen Totalschaden macht.
Käufer-/Verkäuferverhalten
kann nur aufgrund statistischer Daten für die Zukunft prognostiziert
werden, deren Ergebnisse ausschließlich dem Zufall und den individuellen
Möglichkeiten des An- bzw. Verkäufers überlassen sind. Es ist
nach Gesetzen der "Marktwirtschaft" vollkommen unzulässig,
pauschale Berechnungen, die von "gewesenen" Neupreisen ausgehen,
ohne Berücksichtigung der kaum erfassbaren zukünftigen Marktgängigkeit
zur Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes zu tätigen. Gerade das
Anbieter- und Nachfrageverhalten eines "ungeübten Privaten"
gegenüber einem professionellen An- und Verkäufer führt zu
Preisdifferenzen beim An- und Verkauf, die rationell nicht erfassbar sind.
Ohne die persönliche Beurteilung eines sachverständigen Wirtschaftlers
ist niemals ein "merkantiler" Minderwert festsetzbar. Letztgenanntes
trifft auch für die Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes zu.
Kaufvertrag:
Vorsicht, beabsichtigen Sie ein Gebrauchtfahrzeug zu kaufen oder zu verkaufen,
sollten Sie unbedingt einen Kaufvertrag ausfertigen. Darin sollten alle fahrzeugrelevanten
Daten, wie Zubehör, Vorschäden, Vorbesitzer, KM-Gesamtlaufleistung,
Reparaturen usw. festgehalten werden
Kfz-Sachverständige, überqualifiziert:
Sie können niemals einen überqualifizierten Kfz-Sachverständigen
beauftragen, weil es keine überqualifizierten Kfz-Sachverständigen
gibt. Der Beste ist gerade gut genug, wenn Sie nach der Reparatur wieder 180
km/h fahren wollen. Meistens steht bei Versicherungsgutachtern die Schadenhöhe
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Qualifikation. Frei nach dem Motto:
Was man nicht weiß, macht einen nicht heiß!
Kfz-Sachverständiger, Beauftragung:
Sie haben als Geschädigter bei einem Unfall das Recht, einen Kfz-Sachverständigen
Ihres Vertrauens mit der Erstellung des Gutachtens zur Beweissicherung zu
beauftragen.
Knautschzone:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder eingedrückten
Längsträger zu erneuern. Durch Richten des Längsträgers
(Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen und -verfestigungen
kann die ursprüngliche Crash- Sicherheit (Knautschzone) nicht wieder
hergestellt werden.
Kosten eines Kfz-Sachverständigen: s. Gutachter-Kosten
Kosten eines Rechtsanwalts: s. Rechtsanwalt-Kosten
Kurzgutachten: Wird im Allgemeinen zum Nachweis einer Reparaturdurchführung benötigt, damit auch eine Nutzungsausfallentschädigung von der Versicherung gezahlt wird.
Kürzung der Schadensumme:
Wenn z.B. die Versicherungen bei 1.000 Geschädigten die Schadensumme,
mit welcher Begründung auch immer, nur um 300 € kürzen, bedeutet
dieses eine Einsparung von 300.000 €. Im Allgemeinen lassen 900 Geschädigte
es dabei bewenden. Die anderen gehen erst jetzt zu einem Anwalt und 90 davon
hören: Es lohnt doch nicht. Die restlichen 10 gewinnen den Prozess und
die Versicherungen zahlen nun 10 x 1.500 € = 15.000 €. Diese reale
Ersparnis von nun 285.000 € zu Lasten der Geschädigten ist sicherlich
nicht im Sinne der Versichertengemeinschaft.
Längsträger-Schaden:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder eingedrückten
Längsträger zu erneuern. Durch Richten des Längsträgers
(Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen und -verfestigungen
kann die ursprüngliche Crash-Sicherheit (Knautschzone) nicht wieder hergestellt
werden.
Lenkungsaustausch:
Angesichts des metallischen Kontaktes an den Felgen ist es nicht nachvollziehbar,
wie der Fremdgutachter offensichtlich das Risiko eines zukünftigen Bruchs
innerhalb der Lenkungsteile tragen will, da ein Bruch nur bei einer extremen
Belastung der Lenkung, d.h. in einer Gefahrensituation entsteht, der dann
in dieser Situation zu einem Totalausfall der Lenkung führt. Eine Überprüfung
der gehärteten Zahnstangenlenkung ist nur durch aufwendige Rissprüfungen
möglich, die viel zu teuer und angesichts des Ersatzteilpreises auch
unwirtschaftlich sind. Ob der Kunde diese Arbeit durchführen lässt
oder nicht und stattdessen mit dem Risiko eines zukünftigen Bruchs der
Lenkung fährt, ist seine Entscheidung und berührt nicht die Schadenfeststellung.
Marktbericht-Listen:
Zur Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes eines verunfallten Fahrzeugs
werden Marktbericht-Listen herangezogen. Die ausführlichen Beschreibungen
über die Problematik von Marktberichten beziehen sich immer auf einen
nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten definierten "vollkommenen
Markt", der zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden war und auch nicht durch
die Herausgabe eines Marktberichtes auf einer unbekannten Basis (realistische
2-3 Angebote im Bundesgebiet ???, kein Angebot im hiesigen Raum ??? ) richtiger
oder realistisch wird. Die gelisteten Fahrzeuge existieren nicht, sie sind
nur eine Fiktion, die es auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht gibt. Ein Fahrzeug
aus einer derartigen Liste stellt nur eine statistisches Durchschnittsfahrzeug,
mit durchschnittlichen Fahrleistungen, durchschnittlichem Erhaltungszustand
und durchschnittlicher Bereifung und HU - Abnahme dar. Die Einschaltung eines
Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen
Kenntnissen ist unabdingbar. Im Zeitalter des Internets verlieren derartige
Marktbericht-Listen aber zunehmend an Bedeutung.
NFA: s "Abzüge - NFA"
Radhaus-Schaden:
Durch Ausbeulen des Radhauses und den daraus resultierenden Materialverformungen
und -verfestigungen kann die ursprüngliche Crash-Sicherheit (Knautschzone)
nicht wieder hergestellt werden.
Rechtsanwalt-Kosten:
Die Kosten für einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zur Schadenabwicklung
mit der Versicherung sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Bestandteil
der Rechtsverfolgung Ihrer Ansprüche, den die unfallgegnerische Versicherung
zu bezahlen hat.
Reifen-Notreparatur:
Mit Durchführung einer Notreparatur (Reifenwechsel) kann das Fahrzeug
in einen verkehrssicheren Zustand im Sinne der StVZO gebracht werden. Die
Notreparatur ist aus Gründen der Schadenminderungspflicht notwendig,
da sonst dem Schädiger zusätzliche Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten
entstehen würden.
Reifen-Schaden:
Für den Unterzeichner ist es nicht nachvollziehbar, wie der Fremdgutachter
offensichtlich das Risiko eines zukünftigen "Reifenplatzers"
tragen will, obwohl deutliche Kontaktspuren an der Seitenwandung sichtbar
waren. Dieses ist vollkommen unverständlich, denn gerade ein "übersehener"
Reifenschaden verursacht ein Vielfaches an Kosten bei einem Mitglied des HUK-Verbandes.
Bekanntlich platzen defekte Reifen erst bei hohen Geschwindigkeiten, d.h.
bei extremen Belastungen.
Reparaturdauer:
Die festgesetzte Reparaturdauer von 6 Arbeitstagen statt nicht nachvollziehbaren
5 Tagen (Mo-Fr) wird erfahrungsgemäß im Haftpflichtschadenfall
bei einer durchgeführten Werkstattreparatur auch in Bezug auf die Reparaturkosten
nahezu immer überschritten und durch die Überlassung von "nicht
ausgelasteten" Mietfahrzeugen in den Gesamtkosten noch erhöht, da
einerseits die "industriell" vorgegebenen Arbeitsrichtwerte für
einen Handwerksbetrieb nur eine "Richtlinie" und somit nicht bindend
sind und andererseits fast immer Wartezeiten für die Ersatzteilbeschaffung
entstehen.
Restwertabrechnung:
Der Geschädigte hat weder einen Vor- noch Nachteil im Falle einer Totalschadenabrechnung.
Die Entschädigungsbasis ist immer Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert.
Der Mehrerlös reduziert die Entschädigungsleistung und begünstigt
so die Versicherungsgemeinschaft.
Restwerte:
Der nach kaufmännischen Gesichtspunkten ermittelte Restwert stellt einen
Wert dar, den das Fahrzeug zum Zwecke eines kommerziellen Wiederaufbaus erlösen
kann; zugleich ist dieses auch ein Anhaltspunkt dafür, wie hoch sich
mindestens die Kosten im Falle einer Reparatur in Eigenregie belaufen. Als
erzielbarer Restwert ist somit der Wert, den ein ungeübter privater Anbieter
gegenüber einem professionellen, seriösen Restwertaufkäufer
als Mindestwert erzielen kann, zu berücksichtigen. Nur wenn feststeht,
dass es sich um einen technischen Totalschaden handelt, werden Restwerte zur
Reste-Verwertung bei Berücksichtigung der Entsorgungskosten angegeben.
Restwert-Sondermarkt:
Die vom Versicherungsgutachter ermittelte Resterlös ist nicht nachvollziehbar,
da unklar ist, ob die Aufkauffirma umfassend über den tatsächlichen
Schaden mittels meines Gutachtens informiert und darauf aufmerksam gemacht
wurde bzw. aufgrund welcher Informationen das Restwertangebot entstand. Im
weiteren ist das Beziehungsgeflecht Gutachter - Versicherung - Restwertanbieter
unklar. Die bisherigen Erfahrungen des Unterzeichners kommen zum Ergebnis,
dass gelegentlich auch stark überhöhte, nicht marktübliche
Preise gezahlt werden als Ausgleich für frühere "äußerst-günstig"
überlassene Fahrzeuge aus Kasko-Schäden. Restwerte von so genannten
Restwertaufkäufern sind meistens versicherungsseitige "Sondermärkte",
die letztendlich je nach Mitbewerber und "Frühstücksabsprachen"
(dieses sollte den Versicherern bekannt sein) "Phantasie-Niedrigangebote"
abgeben zum Schaden der Versichertengemeinschaft und gelegentlich auch mal
"Phantasie-Höchstgebote" zu Lasten des Geschädigten, insbesondere
wenn das Fahrzeug bereits veräußert wurde (letztgenanntes ist jedoch
seltener).
Es gibt keine "seriösen" Restwertaufkäufer-Preise, sondern
nur Nachkalkulationen nach volks- und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen
ergeben realistische Restwerte, besser Restwerte zum Wiederaufbau oder zur
Teileverwertung.
Richten, statt erneuern:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder eingedrückten
Längsträger zu erneuern. Durch Richten des Längsträgers
(Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen und -verfestigungen
kann die ursprüngliche Crash-Sicherheit (Knautschzone) nicht wieder hergestellt
werden.
Schadenabwicklung:
Die Schadenabwicklung mit der Versicherung durch einen Rechtsanwalt Ihres
Vertrauens sollte so früh wie möglich erfolgen, nicht erst bei einer
Restforderung (s. Kürzung ...). Die Kosten sind nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung Bestandteil der Rechtsverfolgung Ihrer Ansprüche, den
die unfallgegnerische Versicherung zu bezahlen hat.
Schadenminderungspflicht:
Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden so klein wie möglich
zu halten, was nicht bedeutet, dass dieser keinen Mietwagen, keinen eigenen
Gutachter oder keinen Rechtsanwalt einschalten darf, sondern nur, dass dieser
so schnell wie möglich das Fahrzeug reparieren lassen muss.
Schadenüberdeckung:
Häufig wird zwar zugestanden, das Fahrzeug zu vermessen und sogar eine
"Einstellung der Spur" verlangt statt diese zu erneuern.
Diese "Einstellarbeiten" unterstellen, dass Teile der Vorderachsaufhängung
Schaden genommen haben, was durch "Einstellarbeiten auszugleichen"
sein soll, d.h. dem Geschädigten wird zugemutet, eine derartige "Schadenüberdeckung"
hinzunehmen.
Schadenursache: s. auch Unfallrekonstruktion.
Sollten sich Zweifel hinsichtlich bestimmter Kausalzusammenhänge bezüglich
der Schuldfrage ergeben, sollte nach Vorlage der Schadenmeldungen, Zeugenaussagen
und unfallgegnerischer Fahrzeugschäden gutachterseits eine ergänzende
Stellungnahme erfolgen.
Scheinwerfer-Notreparatur:
Eine Notreparatur (Austausch des Scheinwerfers) war aus Gründen der Schadenminderungspflicht
notwendig, da sonst dem Schädiger zusätzliche Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten
in Rechnung gestellt werden müssten, weil das Kfz. sonst nicht verkehrssicher
und somit nicht nutzungsfähig war bzw. dieses nicht zur Weiterfahrt freigegeben
werden konnte.
Schleudertrauma, besser Beschleunigungstrauma:
Zur Begründung möglicher Schmerzensgeldansprüche sind gutachterseits
auf der Basis der vorgefundenen Deformationen die Fahrzeuggeschwindigkeiten
(besser: Beschleunigungen der Körperpartien) beim Aufprall einzuschätzen!
Totalschadenabrechnung, fiktiv:
Meistens sehr ungünstig für den Geschädigten. Im Falle einer
fiktiven Totalschadenabrechnung entsteht die Entschädigungsleistung aus
Wiederbeschaffungswert ./. Restwert. Wird tatsächlich nur ein Verkaufswert
für ein unfallfreies Fahrzeug von 1.800,00 € (= Wiederbeschaffungswert)
genannt, ist somit der wirtschaftliche Händler-Einkaufs-Preis nur ca.
1.400,00 €, dann müsste nach Abzug der Einkaufkosten von 300,00
€ (= Restwert), eine Reparatur von über 2.500 € nun für
1.100,00 € durchzuführen sein. Diese Rechnung zeigt die Absurdität
eines Restwertes von 300,00 € bei einem Wiederbeschaffungswertes von
nur 1.800,00 €, wenn die Reparaturkosten auf 2.500 € geschätzt
werden.
Türschweller-Schaden:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder eingedrückten
Türschweller zu erneuern. Durch Richten und Ausbeulen des Türschwellers
(Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen und -verfestigungen
kann die ursprüngliche Crash- Sicherheit (Fahrgastzelle) nicht wieder
hergestellt
Unfallrekonstruktion - forensische Gutachten:
Aufgrund von vorliegenden oder zu ermittelnden Daten über Objekterkennungs-
und Reaktionszeiten, Brems-, Schleuder- und Anhaltewege, Brems-, Schleuder-
und Auslaufverzögerungen, Straßen-, Bremsen- und Reifenbauarten
und -beschaffenheit, sowie durch die Energien, die durch den Zusammenstoß
verursachten Fahrzeugdeformationen nun vernichtet wurden, können Ausgangsgeschwindigkeiten
der beteiligten Fahrzeuge berechnet werden und Unfall-Vermeidbarkeitsbetrachtungen
die Schuldfrage klären. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen
mit umfassenden wissenschaftlich fundierten fahrzeugtechnisch- und mathematisch-physikalischen
Kenntnissen ist unabdingbar.
Unfallrekonstruktion - Schuldfrage:
Unklarheit bei der Schuldfrage oder auch eine Teilschuld bedingen bereits
bei der Schadenaufnahme eine dann noch mögliche Einschätzung in
verkehrstechnisch-physikalischer Hinsicht, zwecks einer späteren Unfallrekonstruktion,
falls plötzlich von der Gegenseite das Gegenteil behauptet wird Die Einschaltung
eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden wissenschaftlich fundierten
fahrzeugtechnisch- und mathematisch-physikalischen Kenntnissen ist unabdingbar.
Unfallrekonstruktion:
Wird benötigt wenn die Schaden-/ Unfallursache wichtig wird, weil Unklarheit
bei der Schuldfrage oder Teilschuld eine jetzt noch mögliche Einschätzung
in verkehrstechnisch-physikalischer Hinsicht bedingen, zwecks einer späteren
Unfallrekonstruktion, falls plötzlich von der Gegenseite das Gegenteil
behauptet wird.
Unikat-Wert:
Zuverlässigkeit, Wartungsarmut, Wissen über vorhandene oder nicht
vorhandene Durchrostungen und Aggregatschäden, Kenntnisse über Vorunfälle,
Vertrauen auf Betriebs- und Verkehrssicherheit (auch bei Geschwindigkeiten
über 130 km/h) neben individuellen Erlebnissen mit dem Fahrzeug machen
zu allen Berechnungsversuchen den tatsächlichen "Unikat-Wert"
eines Fahrzeugs aus. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit
umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist unabdingbar.
Verkehrssicherheit: s. Reifen, Lenkung
Verkehrs-Sicherheit:
Zustand nach dem Unfall von Reifen, Felgen, Bremse, Lenkung, Achsaufhängungsteilen
etc., der vom Kfz-Sachverständigen zu beurteilen ist.
Werkstattarbeiten,
teurer als im Gutachten erfasst: z.B. wenn die Vorgaben der Vorbereitungs-,
Lackier- oder Instandsetzungsarbeiten überschritten werden. Das Gutachten
ist nur noch eine Beweissicherung für den Umfang der Schäden. Die
Erhöhung der Kosten ist unter dem Gesichtspunkt der eigenverantwortlichen
Tätigkeit eines Handwerkers in einer freien Marktwirtschaft zu beurteilen.
Die gutachtenmässige Voreinschätzung kann nur eine grobe Vorgabe
des tatsächlichen Arbeitsanfalls sein und unterliegt dem so genannten
Prognoserisiko. Die Vorbereitungs-, Lackier- und Instandsetzungszeiten sind
arbeitsablaufbedingt und unterliegen nicht industriemäßigen Akkord-
oder Arbeitsablaufvorgaben. Die industriemäßigen Werksvorgaben
können nicht die tatsächlichen Arbeiten erfassen und sind somit
nur eine Richtzeit, deren Einhaltung in der Verantwortung des Handwerksmeisters
liegen, wie auch die zuzusagenden Garantieleistungen.
Wertberechnung:
Ist nur ein Versuch, ein betriebswirtschaftlich begründetes "pauschales
Rechenschema" anzuwenden und soll nur eine "Größenordnung"
erzeugen, um einen Anhaltswert für eine fiktive Veräußerung
darzustellen, damit im Falle eines tatsächlichen Eigentümerwechsels
nicht die zahlungspflichtige Versicherung durch "Phantasie-Niedrigstpreise"
übervorteilt wird. Marktpreise für "Restwerte" oder "Wiederbeschaffung"
lassen sich nicht berechnen. Entsprechende EDV-Programme können nur so
gut sein wie die willkürlich einsetzbaren Eingabedaten. Selbst unterstellt,
diese einzelnen Eingabedaten wären richtig, so ist doch ein Gesamtfahrzeug
mehr als die Summe seiner Teile. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen
mit umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist unabdingbar.
Wertermittlungen:
s. Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung . Zur Ermittlung ist die
Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und
volkswirtschaftlichen Kenntnissen unabdingbar.
Wertminderung, Anspruch:
Entsteht, wenn Ihr Fahrzeug jünger als 5 Jahre ist und weniger als 100.000
km gefahren wurde! Auch bei einer 100-%-igen Reparatur entsteht eine Wertminderung,
da Ihr Fahrzeug als "Unfallfahrzeug" betrachtet werden kann!
Wertminderung, Festsetzung:
Es gibt in der Praxis drei anerkannte verschiedene Methoden, eine merkantile
Wertminderung festzusetzen. Da keine richtig ist, müssen demnach alle
falsch sein. Richtig ist, dass alle Verfahren nur eine Richtung zeigen, die
letztendlich zu einer willkürlichen subjektiven Festsetzung durch den
Gutachter, auf der Basis seiner individuellen Marktbeobachtung und -einschätzung,
führen. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden
betriebs- und volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist
unabdingbar.
Wertminderung, merkantile:
Es geht hierbei ausschließlich um eine merkantile Wertminderung eines
offenbarungspflichtigen Unfallschadens, der nur im Falle einer Veräußerung
realisiert wird, da auch im Falle einer technisch 100-%-igen Reparatur ein
zuvor verunfalltes Fahrzeug mit dem Makel "Unfall-Fahrzeug" behaftet
bleibt. Im weiteren führt im Veräußerungsfall und zuzusichernden
Eigenschaften (wurden lackierte Karosserieteile erneuert ?) seitens des Verkäufers
gegenüber dem Käufer zu Unsicherheiten, die im Allgemeinen einen
Preisnachlass (=Wertminderung) auslösen. Die Festsetzung einer Wertminderung
ist somit eine Spekulation auf zukünftiges Käuferverhalten mit dem
Hintergrund der Erfahrungen über kaufpsychologische Hintergründe
von potentiellen Käufern. Gerade das Anbieter- und Nachfrageverhalten
eines "ungeübten Privaten" gegenüber einem professionellen
An- und Verkäufer führt zu Preisdifferenzen beim An- und Verkauf,
die rationell nicht erfassbar sind. Mögliches Käufer-/Verkäuferverhalten
kann nur aufgrund statistischer Daten für die Zukunft prognostiziert
werden, deren Ergebnisse ausschließlich dem Zufall und den individuellen
Möglichkeiten des An- bzw. Verkäufers überlassen sind. Die
Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und
volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist unabdingbar.
Wertminderung, technische:
Über Jahrzehnte gab es durch die erstklassigen Handwerksarbeiten keine
technische Wertminderung mehr. Erst die "high-Tech- Fahrzeuge" mit
erstklassigem Crash-Verhalten können nicht mehr derart instand gesetzt
werden, damit der Zustand erzeugt wird, wie dieser vor dem Unfall war. Wertminderung:
Eine "merkantile Wertminderung" ist mehr nach "kaufpsychologisch"
als nach technisch-wirtschaftlich begründbaren Zusammenhängen zu
beurteilen. Mögliches Käufer-/Verkäuferverhalten, was im Veräußerungsfall
eine merkantile Wertminderung auslöst, kann nur aufgrund statistischer
Daten für die Zukunft prognostiziert werden, deren Ergebnisse ausschließlich
dem Zufall und den individuellen Möglichkeiten des An- bzw. Verkäufers
überlassen sind.
Wertverbesserung:
s. auch NfA, sind festzusetzende Abzüge für Wertverbesserungen,
die Verschleißteile betreffen (Reifen, Stossdämpfer, Auspuff, Batterie
etc.!
Wiederbeschaffungswert-Gebrauchtwagenmarkt-Listen:
Alle ausführlichen Beschreibungen über die Problematik von Marktberichten
beziehen sich immer auf einen nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten definierten
"vollkommenen Markt", der zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden war
und auch nicht durch die Herausgabe eines Marktberichtes auf einer unbekannten
Basis (realistische 2-3 Angebote im Bundesgebiet ???, kein Angebot im hiesigen
Raum ??? ) richtiger oder realistisch wird. Ein solches Fahrzeug existiert
nicht. Ein solches Fahrzeug wurde nicht angeboten, es ist nur eine Fiktion,
die es auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht gibt. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen
mit umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist unabdingbar.
Zustandsbeschreibung:
Diese ist gutachterseits vorzunehmen. Wichtig ist diese zur Wertberechnung
und zur Abweichung gegenüber einem "Durchschnittsfahrzeug ",
d.h. in welchem Pflegezustand sich das Fahrzeug vor Schadeneintritt befand,
bei Berücksichtigung seines Alters und den Laufleistungen (s. auch: Marktbericht-Listen).