Abzüge - NFA:
Es ist selten nachvollziehbar, warum ein Abzug von 15 % für Lackmaterial vorgenommen wurde. Es findet im Allgemeinen keine Bereicherung statt. Aufgrund des Fahrzeugalters, der -Laufleistungen und des -Zustandes sowie der beschädigten Teile sind Abzüge für "Neu für Alt", auch nur 10 % , nicht gerechtfertigt, da das Fahrzeug keinerlei Wertsteigerung durch Ersatz einer vorher sehr guten Lackierung bekommt.

Ausbeulen, statt erneuern:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, ein ausgeweitetes und materialmäßig überdehntes Karosserieblech zu erneuern und eben nicht instand zu setzen, wobei das Erreichen der Formgenauigkeit, Ebenmäßigkeit und Spiegelfähigkeit ausschlaggebend sein muss.

Ausschwemmen:
Wie z.B. eine eingebeulte Heckklappe bei den vorliegenden Materialüberdehnungen in 1,5 h auszubeulen ist, ist bei den vorliegenden geschlossenen Profilen nicht nachvollziehbar; die Heckklappe ist zu erneuern. Eine "nur ausgeschwemmte" Heckklappe ist nicht zumutbar, eine Heckklappe "auszuzinnen" ist nicht wirtschaftlich und auch nicht geeignet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen..

Autokaufvertrag: s. Kaufvertrag

Bagatellschaden:
Jeder Unfallschaden bis 600 € Schadenhöhe wird irrigerweise als Bagatellschaden betrachtet und die Kosten der Inanspruchnahme eines Kfz-Sachverständigen wird versicherungsseitig abgelehnt. Als Bagatellschaden ist jedoch ein Lackkratzer (Kinderspielzeuge, Einkaufwagen etc.) zu betrachten, der durchaus mehr als 600 € Rep.-Kosten verursachen kann. Jeder energiegeladene Zusammenstoß zweier Fahrzeuge oder der Aufprall eines Fahrzeugs gegen ein Hindernis kann erhebliche verdeckte Schäden hinter den Verkleidungsteilen (die Plastikteile verformen sich zurück!) oder sogar Fahrwerksschäden (die Felge war doch nur leicht eingedrückt !) offenbaren, die für einen Laien nicht sichtbar sind. Die Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen ist unabdingbar, auch wenn dieser anschließend (zu Ihrer Sicherheit), den Ausschluss derartiger Schäden testiert, damit Sie beruhigt weiterfahren können. Betriebssicherheit, z. B. Kühler: Selbst unterstellt, dass die festgestellten Schäden im Lamellenbereich des Kühlers noch keine Undichtigkeit erzeugt haben, ist es nicht zumutbar, mit diesem Betriebsrisiko weiterzufahren. Genauso wenig ist es für die Werkstatt zumutbar, alte Kühlerschläuche zu verwenden und das Garantierisiko zu übernehmen.

Betriebssicherheit:
Zustand nach dem Unfall von Kühler, Gebläse, Radlager, Antriebswellen etc., der vom Kfz-Sachverständigen zu beurteilen ist.

Beulen, unerklärlich(?):
z.B. Beulen in der Dachaußenhaut durch einen unterstellten Vorschaden im Sinne einer vertikalen Krafteinwirkung hätte ein anderes Aussehen gehabt. Für jeden Kfz-Sachverständigen mit einer besonderen Berufserfahrung im Crash-Bereich von PKW' s (Belastungs-, Spannungs- und Deformationsanalyse) ist die Schlussfolgerung zulässig und richtig, dass die plastische Dachdeformation eine Deformation aus einer Schubspannungsbelastung, wie diese bei asymmetrischer Querbelastung und starker elastischer Deformation des Gesamtfahrzeugs auftritt, entstanden ist, auch wenn die Spaltmaße "Türen etc." keine plastischen Deformationen mehr erkennen lassen.

Billigreparatur:
Wenn Eindrückungen an den Türrahmen nur ausgeschwemmt werden, ist ein späteres Abplatzen des Schwemmmaterials nicht auszuschließen. Diese Reparatur in 1,5 Stunden wäre eine "Billigreparatur", die der Versicherte nicht hinnehmen muss. Zumindest sind die Eindrückungen an den Türrahmen auszuzinnen, wobei dann alle brennbaren Stoffe ausgebaut werden müssen mit entsprechend erhöhtem Zeitaufwand. Das Abkleben von Fensterdichtungen bei einer Lackierung, statt Ausbau der Scheiben und Erneuerung der Dichtungen, ist ebenfalls eine "Billigreparatur".

Crash-Sicherheit: s. Fahrgastzelle, Knautschzonen

Crash-Sicherheit:
Zustand nach dem Unfall von Knautschzonen, Fahrgastzelle, Airbag, Sicherheitsgurten etc., der vom Kfz-Sachverständigen zu beurteilen ist, im Hinblick darauf, ob die Crash-Sicherheit durch Ausbeulen, Richten oder nur durch Erneuern wiederhergestellt werden kann?

Dichtungswechsel:
Ein Wieder verwenden der Dichtungen bei Ausbau der Scheiben ist für Monteure nicht zumutbar und durch die Gefahr von zukünftigen Undichtigkeiten letztendlich auch unwirtschaftlich und durch die Garantiezusagen für die Werkstatt unzumutbar.

Fahrgastzelle:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder eingedrückten Türschweller zu erneuern. Durch Richten und Ausbeulen des Türschwellers (Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen und -verfestigungen kann die ursprüngliche Crash - Sicherheit (Fahrgastzelle) nicht wieder hergestellt werden.

Fahrzeug-Sicherheit, aktive:
Ist die eingebaute konstruktive Sicherheit eines Fahrzeugs, die hilft einen Unfall zu vermeiden, wie z.B. ASR, ABS, Scheibenbremsen, Fahrwerk, Lenkungsart, Antriebsart (Front-, Heck- oder Allradantrieb).

Fahrzeug-Sicherheit, passive:
Ist die eingebaute, konstruktive und ausstattungsmässige Sicherheit im Fahrzeug, die die Folgen eines Unfalls für die Insassen abmildern soll, wie z.B. Crashsicherheit der Karosserie (Knautschzonen und steife Fahrgastzelle), Rückhaltesysteme (Sicherheitsgurte) und Aufprallschutz (Seiten- und Oberkörper-Airbags)

Gutachter-Kosten:
Die Kosten für einen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens der ein Beweis-Sicherungsgutachten erstellt hat, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Bestandteil des Schadens, den die unfallgegnerische Versicherung zu bezahlen hat.

Heckklappen-Schaden:
Wie z.B. eine eingebeulte Heckklappe bei den vorliegenden Materialüberdehnungen in 1,5 h auszubeulen ist, ist bei den vorliegenden geschlossenen Profilen nicht nachvollziehbar; die Heckklappe ist zu erneuern. Eine "nur ausgeschwemmte" H-Klappe ist nicht zumutbar, eine Heck-Klappe "auszuzinnen" ist nicht wirtschaftlich und auch nicht geeignet den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen..

Kaputtrechnen:
Versicherungs-Gutachten gehen manchmal in zwei Extreme, zum einen wird der Schaden zu unüblich hohen Sätzen und mit nicht erforderlichen Zusatzarbeiten behoben, so als ob es ein Neuwagen wäre, der unbedingt in einer Vertragswerkstatt repariert werden muss - und zum anderen wird der Wiederbeschaffungswert derart niedrig angesetzt, so als ob der Wagen vor dem Unfall nahezu Schrott war, so dass diese Kombination zu Ergebnissen führt, die ein Fahrzeug zu einem wirtschaftlichen Totalschaden macht.

Käufer-/Verkäuferverhalten
kann nur aufgrund statistischer Daten für die Zukunft prognostiziert werden, deren Ergebnisse ausschließlich dem Zufall und den individuellen Möglichkeiten des An- bzw. Verkäufers überlassen sind. Es ist nach Gesetzen der "Marktwirtschaft" vollkommen unzulässig, pauschale Berechnungen, die von "gewesenen" Neupreisen ausgehen, ohne Berücksichtigung der kaum erfassbaren zukünftigen Marktgängigkeit zur Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes zu tätigen. Gerade das Anbieter- und Nachfrageverhalten eines "ungeübten Privaten" gegenüber einem professionellen An- und Verkäufer führt zu Preisdifferenzen beim An- und Verkauf, die rationell nicht erfassbar sind. Ohne die persönliche Beurteilung eines sachverständigen Wirtschaftlers ist niemals ein "merkantiler" Minderwert festsetzbar. Letztgenanntes trifft auch für die Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes zu.

Kaufvertrag:
Vorsicht, beabsichtigen Sie ein Gebrauchtfahrzeug zu kaufen oder zu verkaufen, sollten Sie unbedingt einen Kaufvertrag ausfertigen. Darin sollten alle fahrzeugrelevanten Daten, wie Zubehör, Vorschäden, Vorbesitzer, KM-Gesamtlaufleistung, Reparaturen usw. festgehalten werden

Kfz-Sachverständige, überqualifiziert:
Sie können niemals einen überqualifizierten Kfz-Sachverständigen beauftragen, weil es keine überqualifizierten Kfz-Sachverständigen gibt. Der Beste ist gerade gut genug, wenn Sie nach der Reparatur wieder 180 km/h fahren wollen. Meistens steht bei Versicherungsgutachtern die Schadenhöhe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Qualifikation. Frei nach dem Motto: Was man nicht weiß, macht einen nicht heiß!

Kfz-Sachverständiger, Beauftragung:
Sie haben als Geschädigter bei einem Unfall das Recht, einen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Erstellung des Gutachtens zur Beweissicherung zu beauftragen.

Knautschzone:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder eingedrückten Längsträger zu erneuern. Durch Richten des Längsträgers (Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen und -verfestigungen kann die ursprüngliche Crash- Sicherheit (Knautschzone) nicht wieder hergestellt werden.

Kosten eines Kfz-Sachverständigen: s. Gutachter-Kosten

Kosten eines Rechtsanwalts: s. Rechtsanwalt-Kosten

Kurzgutachten: Wird im Allgemeinen zum Nachweis einer Reparaturdurchführung benötigt, damit auch eine Nutzungsausfallentschädigung von der Versicherung gezahlt wird.

Kürzung der Schadensumme:
Wenn z.B. die Versicherungen bei 1.000 Geschädigten die Schadensumme, mit welcher Begründung auch immer, nur um 300 € kürzen, bedeutet dieses eine Einsparung von 300.000 €. Im Allgemeinen lassen 900 Geschädigte es dabei bewenden. Die anderen gehen erst jetzt zu einem Anwalt und 90 davon hören: Es lohnt doch nicht. Die restlichen 10 gewinnen den Prozess und die Versicherungen zahlen nun 10 x 1.500 € = 15.000 €. Diese reale Ersparnis von nun 285.000 € zu Lasten der Geschädigten ist sicherlich nicht im Sinne der Versichertengemeinschaft.

Längsträger-Schaden:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder eingedrückten Längsträger zu erneuern. Durch Richten des Längsträgers (Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen und -verfestigungen kann die ursprüngliche Crash-Sicherheit (Knautschzone) nicht wieder hergestellt werden.

Lenkungsaustausch:
Angesichts des metallischen Kontaktes an den Felgen ist es nicht nachvollziehbar, wie der Fremdgutachter offensichtlich das Risiko eines zukünftigen Bruchs innerhalb der Lenkungsteile tragen will, da ein Bruch nur bei einer extremen Belastung der Lenkung, d.h. in einer Gefahrensituation entsteht, der dann in dieser Situation zu einem Totalausfall der Lenkung führt. Eine Überprüfung der gehärteten Zahnstangenlenkung ist nur durch aufwendige Rissprüfungen möglich, die viel zu teuer und angesichts des Ersatzteilpreises auch unwirtschaftlich sind. Ob der Kunde diese Arbeit durchführen lässt oder nicht und stattdessen mit dem Risiko eines zukünftigen Bruchs der Lenkung fährt, ist seine Entscheidung und berührt nicht die Schadenfeststellung.

Marktbericht-Listen:
Zur Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes eines verunfallten Fahrzeugs werden Marktbericht-Listen herangezogen. Die ausführlichen Beschreibungen über die Problematik von Marktberichten beziehen sich immer auf einen nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten definierten "vollkommenen Markt", der zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden war und auch nicht durch die Herausgabe eines Marktberichtes auf einer unbekannten Basis (realistische 2-3 Angebote im Bundesgebiet ???, kein Angebot im hiesigen Raum ??? ) richtiger oder realistisch wird. Die gelisteten Fahrzeuge existieren nicht, sie sind nur eine Fiktion, die es auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht gibt. Ein Fahrzeug aus einer derartigen Liste stellt nur eine statistisches Durchschnittsfahrzeug, mit durchschnittlichen Fahrleistungen, durchschnittlichem Erhaltungszustand und durchschnittlicher Bereifung und HU - Abnahme dar. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist unabdingbar. Im Zeitalter des Internets verlieren derartige Marktbericht-Listen aber zunehmend an Bedeutung.

NFA: s "Abzüge - NFA"

Radhaus-Schaden:
Durch Ausbeulen des Radhauses und den daraus resultierenden Materialverformungen und -verfestigungen kann die ursprüngliche Crash-Sicherheit (Knautschzone) nicht wieder hergestellt werden.

Rechtsanwalt-Kosten:
Die Kosten für einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zur Schadenabwicklung mit der Versicherung sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Bestandteil der Rechtsverfolgung Ihrer Ansprüche, den die unfallgegnerische Versicherung zu bezahlen hat.

Reifen-Notreparatur:
Mit Durchführung einer Notreparatur (Reifenwechsel) kann das Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand im Sinne der StVZO gebracht werden. Die Notreparatur ist aus Gründen der Schadenminderungspflicht notwendig, da sonst dem Schädiger zusätzliche Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten entstehen würden.

Reifen-Schaden:
Für den Unterzeichner ist es nicht nachvollziehbar, wie der Fremdgutachter offensichtlich das Risiko eines zukünftigen "Reifenplatzers" tragen will, obwohl deutliche Kontaktspuren an der Seitenwandung sichtbar waren. Dieses ist vollkommen unverständlich, denn gerade ein "übersehener" Reifenschaden verursacht ein Vielfaches an Kosten bei einem Mitglied des HUK-Verbandes. Bekanntlich platzen defekte Reifen erst bei hohen Geschwindigkeiten, d.h. bei extremen Belastungen.

Reparaturdauer:
Die festgesetzte Reparaturdauer von 6 Arbeitstagen statt nicht nachvollziehbaren 5 Tagen (Mo-Fr) wird erfahrungsgemäß im Haftpflichtschadenfall bei einer durchgeführten Werkstattreparatur auch in Bezug auf die Reparaturkosten nahezu immer überschritten und durch die Überlassung von "nicht ausgelasteten" Mietfahrzeugen in den Gesamtkosten noch erhöht, da einerseits die "industriell" vorgegebenen Arbeitsrichtwerte für einen Handwerksbetrieb nur eine "Richtlinie" und somit nicht bindend sind und andererseits fast immer Wartezeiten für die Ersatzteilbeschaffung entstehen.

Restwertabrechnung:
Der Geschädigte hat weder einen Vor- noch Nachteil im Falle einer Totalschadenabrechnung. Die Entschädigungsbasis ist immer Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Der Mehrerlös reduziert die Entschädigungsleistung und begünstigt so die Versicherungsgemeinschaft.

Restwerte:
Der nach kaufmännischen Gesichtspunkten ermittelte Restwert stellt einen Wert dar, den das Fahrzeug zum Zwecke eines kommerziellen Wiederaufbaus erlösen kann; zugleich ist dieses auch ein Anhaltspunkt dafür, wie hoch sich mindestens die Kosten im Falle einer Reparatur in Eigenregie belaufen. Als erzielbarer Restwert ist somit der Wert, den ein ungeübter privater Anbieter gegenüber einem professionellen, seriösen Restwertaufkäufer als Mindestwert erzielen kann, zu berücksichtigen. Nur wenn feststeht, dass es sich um einen technischen Totalschaden handelt, werden Restwerte zur Reste-Verwertung bei Berücksichtigung der Entsorgungskosten angegeben.

Restwert-Sondermarkt:
Die vom Versicherungsgutachter ermittelte Resterlös ist nicht nachvollziehbar, da unklar ist, ob die Aufkauffirma umfassend über den tatsächlichen Schaden mittels meines Gutachtens informiert und darauf aufmerksam gemacht wurde bzw. aufgrund welcher Informationen das Restwertangebot entstand. Im weiteren ist das Beziehungsgeflecht Gutachter - Versicherung - Restwertanbieter unklar. Die bisherigen Erfahrungen des Unterzeichners kommen zum Ergebnis, dass gelegentlich auch stark überhöhte, nicht marktübliche Preise gezahlt werden als Ausgleich für frühere "äußerst-günstig" überlassene Fahrzeuge aus Kasko-Schäden. Restwerte von so genannten Restwertaufkäufern sind meistens versicherungsseitige "Sondermärkte", die letztendlich je nach Mitbewerber und "Frühstücksabsprachen" (dieses sollte den Versicherern bekannt sein) "Phantasie-Niedrigangebote" abgeben zum Schaden der Versichertengemeinschaft und gelegentlich auch mal "Phantasie-Höchstgebote" zu Lasten des Geschädigten, insbesondere wenn das Fahrzeug bereits veräußert wurde (letztgenanntes ist jedoch seltener).
Es gibt keine "seriösen" Restwertaufkäufer-Preise, sondern nur Nachkalkulationen nach volks- und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen ergeben realistische Restwerte, besser Restwerte zum Wiederaufbau oder zur Teileverwertung.

Richten, statt erneuern:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder eingedrückten Längsträger zu erneuern. Durch Richten des Längsträgers (Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen und -verfestigungen kann die ursprüngliche Crash-Sicherheit (Knautschzone) nicht wieder hergestellt werden.

Schadenabwicklung:
Die Schadenabwicklung mit der Versicherung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens sollte so früh wie möglich erfolgen, nicht erst bei einer Restforderung (s. Kürzung ...). Die Kosten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Bestandteil der Rechtsverfolgung Ihrer Ansprüche, den die unfallgegnerische Versicherung zu bezahlen hat.

Schadenminderungspflicht:
Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden so klein wie möglich zu halten, was nicht bedeutet, dass dieser keinen Mietwagen, keinen eigenen Gutachter oder keinen Rechtsanwalt einschalten darf, sondern nur, dass dieser so schnell wie möglich das Fahrzeug reparieren lassen muss.

Schadenüberdeckung:

Häufig wird zwar zugestanden, das Fahrzeug zu vermessen und sogar eine "Einstellung der Spur" verlangt statt diese zu erneuern.
Diese "Einstellarbeiten" unterstellen, dass Teile der Vorderachsaufhängung Schaden genommen haben, was durch "Einstellarbeiten auszugleichen" sein soll, d.h. dem Geschädigten wird zugemutet, eine derartige "Schadenüberdeckung" hinzunehmen.
Schadenursache: s. auch Unfallrekonstruktion.
Sollten sich Zweifel hinsichtlich bestimmter Kausalzusammenhänge bezüglich der Schuldfrage ergeben, sollte nach Vorlage der Schadenmeldungen, Zeugenaussagen und unfallgegnerischer Fahrzeugschäden gutachterseits eine ergänzende Stellungnahme erfolgen.

Scheinwerfer-Notreparatur:
Eine Notreparatur (Austausch des Scheinwerfers) war aus Gründen der Schadenminderungspflicht notwendig, da sonst dem Schädiger zusätzliche Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten in Rechnung gestellt werden müssten, weil das Kfz. sonst nicht verkehrssicher und somit nicht nutzungsfähig war bzw. dieses nicht zur Weiterfahrt freigegeben werden konnte.

Schleudertrauma, besser Beschleunigungstrauma:
Zur Begründung möglicher Schmerzensgeldansprüche sind gutachterseits auf der Basis der vorgefundenen Deformationen die Fahrzeuggeschwindigkeiten (besser: Beschleunigungen der Körperpartien) beim Aufprall einzuschätzen!

Totalschadenabrechnung, fiktiv:
Meistens sehr ungünstig für den Geschädigten. Im Falle einer fiktiven Totalschadenabrechnung entsteht die Entschädigungsleistung aus Wiederbeschaffungswert ./. Restwert. Wird tatsächlich nur ein Verkaufswert für ein unfallfreies Fahrzeug von 1.800,00 € (= Wiederbeschaffungswert) genannt, ist somit der wirtschaftliche Händler-Einkaufs-Preis nur ca. 1.400,00 €, dann müsste nach Abzug der Einkaufkosten von 300,00 € (= Restwert), eine Reparatur von über 2.500 € nun für 1.100,00 € durchzuführen sein. Diese Rechnung zeigt die Absurdität eines Restwertes von 300,00 € bei einem Wiederbeschaffungswertes von nur 1.800,00 €, wenn die Reparaturkosten auf 2.500 € geschätzt werden.

Türschweller-Schaden:
Der einzig korrekte Reparaturweg ist es, einen angeknickten oder eingedrückten Türschweller zu erneuern. Durch Richten und Ausbeulen des Türschwellers (Hohlprofil) und den daraus resultierenden Materialverformungen und -verfestigungen kann die ursprüngliche Crash- Sicherheit (Fahrgastzelle) nicht wieder hergestellt

Unfallrekonstruktion - forensische Gutachten:
Aufgrund von vorliegenden oder zu ermittelnden Daten über Objekterkennungs- und Reaktionszeiten, Brems-, Schleuder- und Anhaltewege, Brems-, Schleuder- und Auslaufverzögerungen, Straßen-, Bremsen- und Reifenbauarten und -beschaffenheit, sowie durch die Energien, die durch den Zusammenstoß verursachten Fahrzeugdeformationen nun vernichtet wurden, können Ausgangsgeschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge berechnet werden und Unfall-Vermeidbarkeitsbetrachtungen die Schuldfrage klären. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden wissenschaftlich fundierten fahrzeugtechnisch- und mathematisch-physikalischen Kenntnissen ist unabdingbar.

Unfallrekonstruktion - Schuldfrage:
Unklarheit bei der Schuldfrage oder auch eine Teilschuld bedingen bereits bei der Schadenaufnahme eine dann noch mögliche Einschätzung in verkehrstechnisch-physikalischer Hinsicht, zwecks einer späteren Unfallrekonstruktion, falls plötzlich von der Gegenseite das Gegenteil behauptet wird Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden wissenschaftlich fundierten fahrzeugtechnisch- und mathematisch-physikalischen Kenntnissen ist unabdingbar.

Unfallrekonstruktion:
Wird benötigt wenn die Schaden-/ Unfallursache wichtig wird, weil Unklarheit bei der Schuldfrage oder Teilschuld eine jetzt noch mögliche Einschätzung in verkehrstechnisch-physikalischer Hinsicht bedingen, zwecks einer späteren Unfallrekonstruktion, falls plötzlich von der Gegenseite das Gegenteil behauptet wird.

Unikat-Wert:
Zuverlässigkeit, Wartungsarmut, Wissen über vorhandene oder nicht vorhandene Durchrostungen und Aggregatschäden, Kenntnisse über Vorunfälle, Vertrauen auf Betriebs- und Verkehrssicherheit (auch bei Geschwindigkeiten über 130 km/h) neben individuellen Erlebnissen mit dem Fahrzeug machen zu allen Berechnungsversuchen den tatsächlichen "Unikat-Wert" eines Fahrzeugs aus. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist unabdingbar.

Verkehrssicherheit: s. Reifen, Lenkung

Verkehrs-Sicherheit:
Zustand nach dem Unfall von Reifen, Felgen, Bremse, Lenkung, Achsaufhängungsteilen etc., der vom Kfz-Sachverständigen zu beurteilen ist.

Werkstattarbeiten,
teurer als im Gutachten erfasst: z.B. wenn die Vorgaben der Vorbereitungs-, Lackier- oder Instandsetzungsarbeiten überschritten werden. Das Gutachten ist nur noch eine Beweissicherung für den Umfang der Schäden. Die Erhöhung der Kosten ist unter dem Gesichtspunkt der eigenverantwortlichen Tätigkeit eines Handwerkers in einer freien Marktwirtschaft zu beurteilen. Die gutachtenmässige Voreinschätzung kann nur eine grobe Vorgabe des tatsächlichen Arbeitsanfalls sein und unterliegt dem so genannten Prognoserisiko. Die Vorbereitungs-, Lackier- und Instandsetzungszeiten sind arbeitsablaufbedingt und unterliegen nicht industriemäßigen Akkord- oder Arbeitsablaufvorgaben. Die industriemäßigen Werksvorgaben können nicht die tatsächlichen Arbeiten erfassen und sind somit nur eine Richtzeit, deren Einhaltung in der Verantwortung des Handwerksmeisters liegen, wie auch die zuzusagenden Garantieleistungen.

Wertberechnung:
Ist nur ein Versuch, ein betriebswirtschaftlich begründetes "pauschales Rechenschema" anzuwenden und soll nur eine "Größenordnung" erzeugen, um einen Anhaltswert für eine fiktive Veräußerung darzustellen, damit im Falle eines tatsächlichen Eigentümerwechsels nicht die zahlungspflichtige Versicherung durch "Phantasie-Niedrigstpreise" übervorteilt wird. Marktpreise für "Restwerte" oder "Wiederbeschaffung" lassen sich nicht berechnen. Entsprechende EDV-Programme können nur so gut sein wie die willkürlich einsetzbaren Eingabedaten. Selbst unterstellt, diese einzelnen Eingabedaten wären richtig, so ist doch ein Gesamtfahrzeug mehr als die Summe seiner Teile. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist unabdingbar.

Wertermittlungen:
s. Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung . Zur Ermittlung ist die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Kenntnissen unabdingbar.

Wertminderung, Anspruch:
Entsteht, wenn Ihr Fahrzeug jünger als 5 Jahre ist und weniger als 100.000 km gefahren wurde! Auch bei einer 100-%-igen Reparatur entsteht eine Wertminderung, da Ihr Fahrzeug als "Unfallfahrzeug" betrachtet werden kann!

Wertminderung, Festsetzung:
Es gibt in der Praxis drei anerkannte verschiedene Methoden, eine merkantile Wertminderung festzusetzen. Da keine richtig ist, müssen demnach alle falsch sein. Richtig ist, dass alle Verfahren nur eine Richtung zeigen, die letztendlich zu einer willkürlichen subjektiven Festsetzung durch den Gutachter, auf der Basis seiner individuellen Marktbeobachtung und -einschätzung, führen. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist
unabdingbar.

Wertminderung, merkantile:
Es geht hierbei ausschließlich um eine merkantile Wertminderung eines offenbarungspflichtigen Unfallschadens, der nur im Falle einer Veräußerung realisiert wird, da auch im Falle einer technisch 100-%-igen Reparatur ein zuvor verunfalltes Fahrzeug mit dem Makel "Unfall-Fahrzeug" behaftet bleibt. Im weiteren führt im Veräußerungsfall und zuzusichernden Eigenschaften (wurden lackierte Karosserieteile erneuert ?) seitens des Verkäufers gegenüber dem Käufer zu Unsicherheiten, die im Allgemeinen einen Preisnachlass (=Wertminderung) auslösen. Die Festsetzung einer Wertminderung ist somit eine Spekulation auf zukünftiges Käuferverhalten mit dem Hintergrund der Erfahrungen über kaufpsychologische Hintergründe von potentiellen Käufern. Gerade das Anbieter- und Nachfrageverhalten eines "ungeübten Privaten" gegenüber einem professionellen An- und Verkäufer führt zu Preisdifferenzen beim An- und Verkauf, die rationell nicht erfassbar sind. Mögliches Käufer-/Verkäuferverhalten kann nur aufgrund statistischer Daten für die Zukunft prognostiziert werden, deren Ergebnisse ausschließlich dem Zufall und den individuellen Möglichkeiten des An- bzw. Verkäufers überlassen sind. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist unabdingbar.

Wertminderung, technische:
Über Jahrzehnte gab es durch die erstklassigen Handwerksarbeiten keine technische Wertminderung mehr. Erst die "high-Tech- Fahrzeuge" mit erstklassigem Crash-Verhalten können nicht mehr derart instand gesetzt werden, damit der Zustand erzeugt wird, wie dieser vor dem Unfall war. Wertminderung: Eine "merkantile Wertminderung" ist mehr nach "kaufpsychologisch" als nach technisch-wirtschaftlich begründbaren Zusammenhängen zu beurteilen. Mögliches Käufer-/Verkäuferverhalten, was im Veräußerungsfall eine merkantile Wertminderung auslöst, kann nur aufgrund statistischer Daten für die Zukunft prognostiziert werden, deren Ergebnisse ausschließlich dem Zufall und den individuellen Möglichkeiten des An- bzw. Verkäufers überlassen sind.

Wertverbesserung:
s. auch NfA, sind festzusetzende Abzüge für Wertverbesserungen, die Verschleißteile betreffen (Reifen, Stossdämpfer, Auspuff, Batterie etc.!

Wiederbeschaffungswert-Gebrauchtwagenmarkt-Listen:
Alle ausführlichen Beschreibungen über die Problematik von Marktberichten beziehen sich immer auf einen nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten definierten "vollkommenen Markt", der zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden war und auch nicht durch die Herausgabe eines Marktberichtes auf einer unbekannten Basis (realistische 2-3 Angebote im Bundesgebiet ???, kein Angebot im hiesigen Raum ??? ) richtiger oder realistisch wird. Ein solches Fahrzeug existiert nicht. Ein solches Fahrzeug wurde nicht angeboten, es ist nur eine Fiktion, die es auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht gibt. Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen mit umfassenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Kenntnissen ist unabdingbar.

Zustandsbeschreibung:
Diese ist gutachterseits vorzunehmen. Wichtig ist diese zur Wertberechnung und zur Abweichung gegenüber einem "Durchschnittsfahrzeug ", d.h. in welchem Pflegezustand sich das Fahrzeug vor Schadeneintritt befand, bei Berücksichtigung seines Alters und den Laufleistungen (s. auch: Marktbericht-Listen).